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Gut zu wissen

Die Poli­zei darf eine Per­son ver­haf­ten, wenn sie:

  • auf fri­scher Tat bei der Bege­hung eines Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens erwischt oder unmit­tel­bar nach der Bege­hung einer sol­chen Tat, z.B. auf der Flucht, ange­trof­fen wur­de.
  • wenn sie, gestützt auf Ermitt­lun­gen oder ande­re zuver­läs­si­ge Infor­ma­tio­nen, eines Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens ver­däch­tigt wird.
  • wenn sie zur Ver­haf­tung aus­ge­schrie­ben ist.

Die Poli­zei hat ab jetzt 24 Stun­den Zeit, um Abklä­run­gen zu tref­fen und den Tat­ver­dacht und die wei­te­ren Haft­grün­de zu erhär­ten. Es kann sein, dass nach 24 Stun­den die Ermitt­lun­gen bereits ein­ge­stellt wer­den und Ihr Ange­hö­ri­ger frei­ge­las­sen wird. Andern­falls wird er spä­tes­tens nach 24 Stun­den der Staats­an­walt­schaft für die wei­te­re Haft­ein­ver­nah­me über­ge­ben. Die­se hat dann ihrer­seits 24 Stun­den Zeit für wei­te­re Abklä­run­gen. Sind die­se nicht ziel­füh­rend, muss die Staats­an­walt­schaft einen Antrag an das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ZMG auf Unter­su­chungs­haft zwecks wei­te­rer Ermitt­lun­gen stel­len. Spä­tes­tens nach 48 Stun­den muss schliess­lich das Gericht sein Urteil fäl­len, ob Ihr Ange­hö­ri­ger frei­ge­las­sen wird oder in Unter­su­chungs­haft (U‑Haft) gebracht wer­den muss. Die Vor­läu­fi­ge Fest­nah­me beträgt somit höchs­tens 96 Stun­den.
Es kann aber auch sein, dass Ihr Ange­hö­ri­ger nach der Ver­haf­tung einer Voll­zugs­an­stalt zum Voll­zug sei­ner bereits gericht­lich ange­ord­ne­ten Stra­fe (in der Schweiz gemel­de­te Per­so­nen) oder der Aus­schaf­fungs­haft (ille­gal anwe­sen­de Aus­län­der) zuge­führt wird.

Sofern Ihre Ange­hö­ri­ge voll­jäh­rig ist, dür­fen Ihnen die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den aus Daten­schutz­grün­den kei­ne Aus­kunft über ihren Ver­bleib geben. Wenn Ihre Ange­hö­ri­ge Sie über ihren Ver­bleib infor­mie­ren möch­te, kann sie dies über ihren Anwalt oder ihre Anwäl­tin tun.

Bei der Unter­su­chungs­haft (U‑Haft) wird eine Per­son inhaf­tiert, obwohl noch nicht genau fest­steht, was gesche­hen ist. Die U‑Haft hat also nicht den Zweck, jeman­den zu bestra­fen, son­dern soll die Straf­un­ter­su­chung erleich­tern. Sie kann ange­ord­net wer­den, wenn eine Per­son drin­gend einer Tat ver­däch­tigt wird und zudem einer der fol­gen­den Haft­grün­de vor­liegt:

  • Flucht­ge­fahr: Es ist – etwa wegen feh­len­den Wohn­sit­zes in der Schweiz – wahr­schein­lich, dass sich die Per­son durch Flucht dem Straf­ver­fah­ren ent­zieht.
  • Wie­der­ho­lungs­ge­fahr: Es ist anzu­neh­men, dass der Ver­haf­te­te, nach­dem er bereits zahl­rei­che Ver­bre­chen oder erheb­li­che Ver­ge­hen ver­übt hat, erneut sol­che Straf­ta­ten begeht.
  • Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr: Es besteht die kon­kre­te Gefahr, dass der Beschul­dig­te Spu­ren oder Beweis­mit­tel besei­tigt, Drit­te zu fal­schen Aus­sa­gen ver­lei­tet oder die Ermitt­lun­gen auf ande­re Wei­se gefähr­det.
  • Aus­füh­rungs­ge­fahr: Es muss ernst­haft befürch­tet wer­den, dass der Beschul­dig­te ein geplan­tes Ver­bre­chen aus­füh­ren könn­te.

Wich­tig: Wäh­rend der Unter­su­chungs­haft gilt die Unschulds­ver­mu­tung. Es kommt vor, dass Per­so­nen, die in Unter­su­chungs­haft waren, spä­ter frei­ge­spro­chen wer­den.

Eine Maxi­mal­dau­er der Unter­su­chungs­haft gibt es in der Schweiz nicht. Die Unter­su­chungs­haft ist aber zwin­gend zu befris­ten, in der Regel auf drei Mona­te. Vor Ablauf der Frist kann die Staats­an­walt­schaft beim Zwangs­mass­nah­men­ge­richt Antrag auf Ver­län­ge­rung stel­len. Die Unter­su­chungs­haft kann mehr­mals ver­län­gert wer­den. Es kommt vor, dass die U‑Haft mehr als ein hal­bes Jahr dau­ert, in Aus­nah­me­fäl­len gar ein bis meh­re­re Jah­re, ins­be­son­de­re dann, wenn sich das staats­an­walt­schaft­li­che Ermitt­lungs­ver­fah­ren in die Län­ge zieht oder wenn das Urteil mehr­fach ange­foch­ten wird.

In den Unter­su­chungs­ge­fäng­nis­sen des Kan­tons Zürich besteht der All­tag von Inhaf­tier­ten im Wesent­li­chen aus 16–18 Stun­den Zel­len­ein­schluss und aus Tätig­kei­ten von 6–8 Stun­den aus­ser­halb der Zel­le, ver­teilt auf die Ele­men­te Arbeits­be­schäf­ti­gung, Grup­pen­voll­zug (z.B. auf dem Hof gemein­sam spa­zie­ren, sich mit Fit­ness und Spie­len die Zeit ver­trei­ben oder in den Kor­ri­do­ren und in Zel­len von ande­ren Inhftier­ten ver­wei­len und aus­tau­schen) sowie die Kon­takt­pfle­ge durch Betreu­en­de, Seel­sor­gen­de, den Sozi­al­dienst, den Gesund­heits­dienst, Anwäl­te und in beschränk­tem Umfang durch Besu­che von Ange­hö­ri­gen.

Ja. Das Gesetz sieht aus­drück­lich vor, dass Inhaf­tier­te Besu­che von aus­ser­halb emp­fan­gen dür­fen. Nur in Aus­nah­me­fäl­len kön­nen sol­che Kon­tak­te beschränkt oder unter­sagt wer­den, um die Ord­nung und Sicher­heit der Straf­an­stalt zu gewähr­leis­ten. Für jeden Besuch müs­sen Sie vor­gän­gig ein schrift­li­ches Gesuch bei der betref­fen­den Voll­zugs­an­stalt oder – wenn Ihr Ange­hö­ri­ger in der U‑Haft ist – bei der Staats­an­walt­schaft stel­len. Wenn Ihr Besuch bewil­ligt wird, müs­sen Sie sich an die Besuchs­zei­ten und die Besuchs­be­din­gun­gen hal­ten. Zudem ist vor jedem Besuch eine tele­fo­ni­sche Vor­anmel­dung im jewei­li­gen Gefäng­nis erfor­der­lich. Aus Sicher­heits­grün­den ist der Besuch in U‑Haft selbst bei Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen nur mit einer Trenn­schei­be mög­lich. Eige­ne Kin­der, auch Säug­lin­ge, dür­fen von den Inhaf­tier­ten nicht in die Arme genom­men wer­den. Beim Besuch müs­sen Sie sich mit einer gül­ti­gen Iden­ti­täts­kar­te, einem Pass oder Aus­län­der­aus­weis aus­wei­sen. Detail­lier­te Infos zu den Besuchs­re­ge­lun­gen erhal­ten Sie auf den Web­sei­ten der jewei­li­gen Zür­cher Gefäng­nis­se.

In der Regel haben Inhaf­tier­te Anspruch auf einen Besuch von min­des­tens einer Stun­de pro Woche, in der U‑Haft jedoch nur dann, wenn die Staats­an­walt­schaft dies erlaubt. Die Anzahl der Besu­che­rin­nen und Besu­cher pro Besuch ist beschränkt.

In der U‑Haft nicht. Inhaf­tier­te in U‑Haft ver­fü­gen über kei­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel wie Han­dy oder Inter­net und kön­nen weder mit der Aus­sen­welt noch mit ande­ren Inhaf­tier­ten auf die­se Wei­se kom­mu­ni­zie­ren. Befin­det sich Ihre Ange­hö­ri­ge in einer Voll­zugs­an­stalt dür­fen Sie mit ihr tele­fo­nie­ren. Jedoch haben die Inhaf­tier­ten auch hier kein eige­nes Han­dy, son­dern kön­nen die Tele­fon­ka­bi­nen der Gefäng­nis­se benüt­zen, um Sie anzu­ru­fen.

Ja. Sie müs­sen sich aber bewusst sein, dass Ihre Brie­fe kon­trol­liert wer­den. Pas­sa­gen, die sich z.B. auf das hän­gi­ge Ver­fah­ren bezie­hen, wer­den in der Regel zen­su­riert oder nicht wei­ter­ge­lei­tet.

In der Regel ja. Geben Sie das Geld ent­we­der gegen Quit­tung im Gefäng­nis ab oder schi­cken Sie es per Post mit Zah­lungs­an­wei­sungs­for­mu­lar auf den Namen Ihrer Ange­hö­ri­gen ins Gefäng­nis. Das Geld wird dem per­sön­li­chen Kon­to der Inhaf­tier­ten gut­ge­schrie­ben. Sie kann es im Rah­men der Gefäng­nis­ord­nung ver­wen­den, etwa um einen Fern­se­her zu mie­ten. Auch Geschen­ke dür­fen Sie Ihrer Ange­hö­ri­gen schi­cken, soweit die Gefäng­nis­ord­nung es erlaubt. Dabei soll­ten die Gegen­stän­de im Paket unge­öff­net und ori­gi­nal­ver­packt sein – so wird sicher­ge­stellt, dass kei­ne uner­laub­ten Gegen­stän­de oder Sub­stan­zen «mit­ver­schenkt» wer­den. Detail­lier­te Infos dazu erhal­ten Sie auf den Web­sei­ten der jewei­li­gen Zür­cher Gefäng­nis­se.

Wenn Sie auf­grund der Inhaf­tie­rung Ihres Ange­hö­ri­gen in eine finan­zi­el­le Not­la­ge kom­men, gibt es ver­schie­de­ne Auf­fang­net­ze, staat­li­che wie etwa die Sozi­al­hil­fe oder sol­che von pri­va­ten Trä­gern, Kir­chen und ver­schie­de­ner Hilfs­wer­ke. Um zu klä­ren, ob Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Unter­stüt­zung erfül­len, braucht es eine Prü­fung Ihrer finan­zi­el­len Situa­ti­on. Mel­den Sie sich bei uns. Wie kön­nen Ihnen in die­ser Fra­ge wei­ter­hel­fen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Auf Bewäh­rung heisst, dass die ver­ur­teil­te Per­son nicht ins Gefäng­nis muss, son­dern ihr all­täg­li­ches Leben wie­der auf­neh­men kann, aller­dings unter geson­der­ten Mass­nah­men und Rege­lun­gen. Die Bewäh­rung ist nur für Delik­te mög­lich, die eine Frei­heits­stra­fe unter zwei Jah­ren umfas­sen. Dazu müs­sen ange­sichts der Schwe­re der Stra­fe auch ande­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Die Aus­gangs­la­ge bil­det die Ein­schät­zung des Gerichts, dass die ver­ur­teil­te Per­son kei­ne wei­te­ren Straf­ta­ten begeht.

Wird eine ver­ur­teil­te Per­son wegen guter Füh­rung vor­zei­tig ent­las­sen, ist eben­falls eine Bewäh­rung für einen bestimm­ten Zeit­raum nach der Haft ange­setzt. Die Bewäh­rungs­hil­fe kon­trol­liert das Ver­hal­ten der Per­son, wobei durch Reso­zia­li­sie­rung einem rechts­wid­ri­gen Han­deln vor­ge­beugt wer­den soll.

Eine beding­te Stra­fe ist eine Stra­fe, bei der das Gericht die Voll­stre­ckung der Stra­fe auf­schiebt und der ver­ur­teil­ten Per­son bestimm­te Bedin­gun­gen auf­er­legt. Wenn die ver­ur­teil­te Per­son die­se Bedin­gun­gen erfüllt, wird die Stra­fe nicht voll­streckt. Wenn sie jedoch gegen die Auf­la­gen ver­stösst, kann die Stra­fe voll­streckt wer­den. Eine beding­te Stra­fe ermög­licht es der ver­ur­teil­ten Per­son, eine Haft­stra­fe zu ver­mei­den, wenn sie sich wäh­rend der Bewäh­rungs­zeit gut ver­hält und die gestell­ten Anfor­de­run­gen erfüllt.

Eine unbe­ding­te Stra­fe ist eine Stra­fe, bei der die Voll­stre­ckung sofort nach der Ver­ur­tei­lung erfolgt, ohne dass die ver­ur­teil­te Per­son die Mög­lich­keit hat, die Stra­fe auf­zu­schie­ben oder unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu erfül­len. Bei einer unbe­ding­ten Stra­fe muss die ver­ur­teil­te Per­son die Stra­fe in Form von Frei­heits­ent­zug, Geld­stra­fe oder einer ande­ren Sank­ti­on direkt antre­ten oder bezah­len. Im Gegen­satz zur beding­ten Stra­fe gibt es bei einer unbe­ding­ten Stra­fe kei­ne Bewäh­rungs­zeit oder Auf­la­gen, die erfüllt wer­den kön­nen, um die Stra­fe zu ver­mei­den oder zu redu­zie­ren.

Bei der teil­be­ding­ten Frei­heits­stra­fe wird ein Teil der Stra­fe bedingt (auf­ge­scho­be­ner Teil), der ande­re Teil unbe­dingt (voll­zieh­bar) aus­ge­spro­chen. Der unbe­ding­te Teil wird voll­zo­gen, der bedingt aus­ge­spro­che­ne Teil wird unter Anset­zung einer Pro­be­zeit auf­ge­scho­ben.

Die Straf­ver­büs­sung erfolgt im geschlos­se­nen Voll­zug, wenn die Gefahr besteht, dass die ver­ur­teil­te Per­son flieht oder erneut straf­fäl­lig wird. Geschlos­se­ne Voll­zugs­ein­rich­tun­gen sind von Umschlies­sungs­mau­ern umge­ben. Im Kan­ton Zürich ste­hen geschlos­se­ne Voll­zugs­plät­ze im Gefäng­nis Affol­tern a. A. und der JVA Pösch­wies zur Ver­fü­gung.

Im offe­nen Voll­zug wer­den Frei­heits­stra­fen voll­zo­gen, wenn ange­nom­men wer­den kann, dass die beschränk­ten Auf­sichts- und Kon­troll­mög­lich­kei­ten aus­rei­chen, um eine Flucht oder eine neue Straf­tat zu ver­mei­den. Im Kan­ton Zürich bie­tet das Voll­zugs­zen­trum Bach­tel offe­nen Voll­zug an. 

In der Halb­ge­fan­gen­schaft ver­bringt die ver­ur­teil­te Per­son die Ruhe- und Frei­zeit in einer Insti­tu­ti­on des Frei­heits­ent­zugs. Tags­über geht sie einer gere­gel­ten Arbeit, einer Beschäf­ti­gung oder einer Aus­bil­dung aus­ser­halb der Insti­tu­ti­on des Frei­heits­ent­zugs nach. Mit die­ser Voll­zugs­form ermög­li­chen die Straf­voll­zugs­be­hör­den den Ver­ur­teil­ten, in ihrem beruf­li­chen und sozia­len Umfeld zu ver­blei­ben. Im Kan­ton Zürich kön­nen ver­ur­teil­te Frau­en und Män­ner in der Halb­ge­fan­gen­schaft Win­ter­thur Frei­heits­stra­fen oder teil­be­ding­te Frei­heits­stra­fen bis zu 12 Mona­ten ver­büs­sen.

Die Bus­se ist eine Stra­fe in Form eines fixen Geld­be­trags. Bei der Bus­se ist der beding­te Straf­voll­zug nicht mög­lich. Sie muss in jedem Fall bezahlt wer­den. Für den Fall, dass eine Per­son die Bus­se nicht bezahlt, legen die Gerich­te bereits im Urteil eine Ersatz­frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Tag und höchs­tens drei Mona­ten fest.

Die Geld­stra­fe setzt sich aus einer bestimm­ten Anzahl Tages­sät­ze zu einem bestimm­ten Geld­be­trag zusam­men. Die Anzahl der Tages­sät­ze ist abhän­gig von der Straf­tat, für die ein Gericht eine Per­son ver­ur­teilt. Die Höhe eines ein­zel­nen Tages­sat­zes legt es auf­grund der per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der ver­ur­teil­ten Per­son zum Zeit­punkt des Urteils fest (Ein­kom­men, Ver­mö­gen, Lebens­auf­wand, Unter­stüt­zungs­pflich­ten, Exis­tenz­mi­ni­mum).

Wenn die ver­ur­teil­te Per­son die Geld­stra­fe inner­halb der durch die Behör­de fest­ge­leg­ten Frist (ein bis sechs Mona­te) nicht bezahlt und wenn die Behör­den die Zah­lung auf dem Betrei­bungs­weg nicht erzwin­gen kön­nen, tritt an die Stel­le der Geld­stra­fe eine Ersatz­frei­heits­stra­fe. In die­sem Fall ent­spricht ein Tages­satz einem Tag Frei­heits­stra­fe.

Nützliche Links

team72, Info­stel­le Ange­hö­ri­ge

rif-angehoerige.ch

Per­spek­ti­ve Ange­hö­ri­ge und Jus­tiz­voll­zug

Come­back, Seel­sor­ge für Haft­ent­las­se­ne

Amt für Jus­tiz­voll­zug und Wie­der­ein­glie­de­rung (JuWe)

Extramural